b. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 1.2. Am 7. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Zusatz-Anklageschrift gegen den Beschuldigten: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)