- einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und - zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise 15 Tagen Freiheitsstrafe. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden: a. Die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'400.00) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.