Gestützt auf die täuschenden Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, jeweils von seiner gemäss eigenen Angaben deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete seinen Anspruch und zahlte ihm für die Monate September und Oktober 2017 sowie April, Mai, September und Dezember 2018 eine Arbeitslosenentschädigung aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann.