Beim Ausfüllen der Formulare AdvP wusste der Beschuldigte, hielt es zumindest aber für möglich, dass er seine Erwerbstätigkeit (Zwischenverdienste) deklarieren muss. Indem er die Formulare dennoch falsch ausfüllte, täuschte er die Arbeitslosenkasse über sein tatsächliches Erwerbseinkommen in der vorgenannten Zeitspanne.