Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.118 (ST.2020.140; StA.2019.8051) Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 29. September 2020 wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO) Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat. Tatort: [Ortschaft], [Strasse] (Wohnort des Beschuldigten), evt. weitere, nicht näher bekannte Orte Tatzeiten: Spätestens ab dem 29. September 2017 bis mindestens am 12. Dezember 2018 Deliktsbetrag: Mindestens CHF 4'461.05 Der Beschuldigte ersuchte mehrfach bei der Öffentlichen Arbeitslosen- kasse des Kantons Aargau um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung, so u.a. mit Antrag vom 1. September 2017. Im Nachgang hierzu füllte der Beschuldigte das Formular "Angaben der versicherten Person" (AdvP) am 29. September 2017 für den Monat September 2017, am 30. Oktober 2017 für den Monat Oktober 2017, am 24. April 2018 für den Monat April 2018, am 23. Mai 2018 für den Monat Mai 2018, am 26. Sep- tember 2018 für den Monat September 2018 und am 12. Dezember 2018 für den Monat Dezember 2018 aus. Dabei verneinte er die Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" jeweils, obwohl er spätestens seit März 2017 bis mindestens Ende Dezember 2018 für die B. GmbH in Aarau gearbeitet und Lohn bezogen hatte. Beim Ausfüllen der Formulare AdvP wusste der Beschuldigte, hielt es zu- mindest aber für möglich, dass er seine Erwerbstätigkeit (Zwischenver- dienste) deklarieren muss. Indem er die Formulare dennoch falsch aus- füllte, täuschte er die Arbeitslosenkasse über sein tatsächliches Erwerbs- einkommen in der vorgenannten Zeitspanne. Gestützt auf die täuschenden Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, jeweils von seiner gemäss eigenen An- gaben deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete seinen Anspruch und zahlte ihm für die Monate September und Oktober 2017 sowie April, Mai, September und Dezember 2018 eine Arbeitslosenentschädigung aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Ab- klärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann. Hinweise, die Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor. -3- Durch diese Falschangaben täuschte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aar- gau und erzielte zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Höhe von total mindestens CHF 4'461.05 (September 2017 CHF 2'076.00, Ok- tober 2017 CHF 909.85, April 2018 CHF 822.35, Mai 2018 CHF 417.80, September 2018 CHF 117.55 und Dezember 2017 CHF 117.50). Die Be- schuldigte reagierte nicht auf die fälschlicherweise getätigten Auszahlun- gen und verwendete die zu Unrecht bezogenen Beiträge für sich und/oder andere. Den Rückforderungsbetrag der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aarau von insgesamt CHF 4'461.05 bezahlt der Beschuldigte gemäss Ratenzahlungsvereinbarung vom 30. August 2019 monatlich in Raten à CHF 200.00 ab. Derzeit ist noch ein Restbetrag von CHF 2'000.00 offen. […] III. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu: - einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und - zu einer Busse von CHF 1'600.00, ersatzweise 15 Tagen Freiheits- strafe. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden: a. Die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'400.00) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 1.2. Am 7. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Zusatz-Anklageschrift gegen den Beschuldigten: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig -4- bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat. Tatort: [Ortschaft], [Strasse] (Wohnort des Beschuldigten), evtl. weitere, nicht näher bekannte Orte Tatzeiten: Mai 2018, Juni 2018 und August 2018 Deliktsbetrag: CHF 1'657.75 Der Beschuldigte ersuchte mehrfach bei der Öffentlichen Arbeitslosen- kasse des Kantons Aargau um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung (vgl. Ziff. I. der Anklage vom 29.09.2020), so u.a. mit Antrag vom 1. September 2017. Im Nachgang hierzu füllte der Beschuldigte das For- mular "Angaben der versicherten Person" (AdvP) am 23. Mai 2018 für den Monat Mai 2018, am 26. Juni 2018 für den Monat Juni 2018, und am 27. August 2018 für den Monat August 2018 aus. Dabei verneinte er die Frage 1 "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" jeweils und bestätigte diese Angaben mit seiner Unterschrift. Entgegen diesen Angaben hatte der Beschuldigte in den Monaten Mai 2018 und Juni 2018 für die C. AG, im Monat Mai 2018 für die D. AG und im Monat August 2018 für die E. AG im Zwischenverdienst gearbeitet und hierfür einen Brut- tolohn von insgesamt CHF 2'533.55 bezogen hatte. Beim Ausfüllen der Formulare AdvP wusste der Beschuldigte, hielt es zu- mindest aber für möglich, dass er seine Erwerbstätigkeit (Zwischenver- dienste) deklarieren muss. Indem er die Formulare dennoch falsch aus- füllte, täuschte er die Arbeitslosenkasse über sein tatsächliches Erwerbs- einkommen in der vorgenannten Zeitspanne. Gestützt auf die täuschenden Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, jeweils von seiner gemäss eigenen An- gaben deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete seinen Anspruch und zahlte ihm für die Monate Mai 2018, Juni 2018 und August 2018 eine Ar- beitslosenentschädigung aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der hohen Anzahl an Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durch- führen kann. Hinweise, die Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätten, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor. Durch diese Falschangaben täuschte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aar- gau und erzielte zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Höhe von total mindestens CHF 1'657.75. Der Beschuldigte reagierte nicht auf die fälschlicherweise getätigten Auszahlungen und verwendete die zu Un- recht bezogenen Beiträge für sich und/oder andere. Den Rückforderungsbetrag der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aarau von insgesamt CHF 1'657.75 bezahlt der Beschuldigte gemäss Ratenzahlungsvereinbarung vom 9. Dezember 2020 monatlich in Raten à CHF 200.00 ab, wobei die erste Rate per 31.12.2020 CHF 257.75 betrug. […] -5- III. Anträge 1. Der Beschuldigte, A., sei in Anwendung der eingangs genannten Ge- setzesbestimmungen sowie im Sinne der Anklageschrift vom 29. Sep- tember 2020 schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte neu zu: - einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und - zu einer Busse von CHF 2'700.00, ersatzweise 25 Tagen Freiheits- strafe. 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden: a. Die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'450.00 (Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'400.00 und Zusatzanklagegebühr von CHF 50.00) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 2. Das Präsidium des Strafgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 11. No- vember 2021: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 100 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 110.00, d.h. CHF 11'000.00, und einer Busse von CHF 2'700.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengen- raum. -6- 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 54.00, insgesamt CHF 1'254.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'450.00 zu bezahlen. 7. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Härdi, die richterlich auf CHF 5'326.70 (inkl. MWSt von CHF 380.85) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu ei- nem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 3. 3.1. Am 23. November 2021 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das be- gründete Urteil wurde ihm am 23. Mai 2022 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die An- schlussberufung zu erklären. 3.4. Der Beschuldigte begründete am 8. August 2022 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Eingabe vom 15. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen einer schriftlichen Berufungsantwort. -7- 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen G. fand am 13. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte richtet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch und beantragt einen vollständigen Freispruch. Einzig unan- gefochten blieb die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene amtliche Entschädigung. Das vorinstanzliche Urteil ist damit – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers – vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklage des mehr- fachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog im We- sentlichen, der Beschuldigte habe gegenüber der Arbeitslosenkasse seine Zwischenverdienste nicht deklariert, indem er die im Formular «Angaben zur versicherten Person» [nachfolgend: AdvP] lautende Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» jeweils verneinte. Weil die Behörde keinen Anlass gehabt habe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zudem nicht gesagt werden könne, die Behörde habe elemen- tarste Sorgfaltspflichten verletzt und es sich bei der Gewährung von Ar- beitslosenunterstützung um ein Massengeschäft handle, sei das Verhalten des Beschuldigten als arglistig zu qualifizieren. Da ein Schaden im Umfang von Fr. 6'118.80 entstanden sei und weil der Beschuldigte für die einzelnen Monate wiederholt falsche Angaben gemacht habe, sei der objektive Tat- bestand mehrfach erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, Arbeitslos- entschädigung zu beantragen und dafür die notwendigen Formulare mo- natlich auszufüllen, zeige, dass er trotz geltend gemachter mangelnder Schulbildung und sprachlicher Schwierigkeiten mit administrativen Belan- gen soweit vertraut gewesen sei, dass vorsätzliches Handeln nicht auszu- schliessen sei. Die vom Beschuldigten auf den Formularen der Arbeitslo- senversicherung jeweils nicht wahrheitsgemäss beantwortete Frage nach einem Zwischenverdienst sei einfach zu verstehen. Zudem sei auf der ers- ten Seite des Formulars jeweils noch der zusätzliche Hinweis, «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeits- losentschädigung ausführen», angebracht gewesen. Auch diese Formulie- rung sei einfach und verständlich. Der Einwand des Beschuldigten, er habe gedacht, Nebenerwerbstätigkeiten oder Tätigkeiten im Zwischenverdienst seien nicht anzugeben, sei unter diesen Umständen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe zudem sein Einkommen gegenüber -8- dem Steueramt deklariert. Er sei sich also seiner wirtschaftlichen Besser- stellung bewusst gewesen, weshalb auch eine Bereicherungsabsicht zu bejahen und der subjektive Tatbestand des mehrfachen Betrugs erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil, E. 4.2 f.). 2.2. Der Beschuldigte gesteht ein, im Sinne der Anklage Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 6'118.80 bezogen zu haben, zu welchen er nicht be- rechtigt gewesen wäre. Diesen Betrag habe er der Arbeitslosenkasse je- doch vollumfänglich zurückerstattet (Berufungsbegründung, S. 5). Gemäss Ansicht des Beschuldigten dürfte in objektiver Hinsicht damit der Straftat- bestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (Berufungsbe- gründung, S. 6). Indessen fehle es am subjektiven Tatbestand. Der Be- schuldigte habe nicht gewusst, dass er seine Nebenbeschäftigung und seine kurzen Einsätze über das Temporärbüro hätte angeben müssen. Seit dem Jahr 2014 sei er einer Nebenerwerbstätigkeit bei der B. GmbH nach- gegangen, wo er – nebst seiner Haupterwerbstätigkeit – jeweils am Sams- tag gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe für ihn eine reine Nebentätigkeit dargestellt, die er gegenüber den Steuern auch ordentlich deklariert habe. Er sei davon ausgegangen, dass er gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung nur eine Festanstellung angeben müsse. So habe die B. GmbH auch kommuniziert, dass es mit dem Beschuldigten keinen Arbeitsvertrag gebe, dieser bei Bedarf nur Aushilfsarbeiten am Samstag oder in den Ferien ge- leistet und es sich dabei um einen Nebenverdienst im Stundenlohn und somit um keine fixe Arbeit und auch keinen Zwischenverdienst gehandelt habe. Auch bei den Temporärfirmen habe er keine Arbeitsverträge erhalten und jeweils nur wenige Tage gearbeitet. Hinsichtlich der Frage nach dem Zwischenverdienst auf dem Formular der Arbeitslosenversicherung habe er sich im Irrtum befunden. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Frage nur auf seine Haupttätigkeit beziehe. Er sei der festen Überzeugung gewe- sen, das Formular korrekt ausgefüllt zu haben, und er habe keine Absicht gehabt, jemanden zu betrügen und sich daraus einen Vermögensvorteil zu beschaffen. Dies möge mit seinem fehlenden Leseverständnis, seinem tie- fen Bildungsstand und der Überforderung in dieser Situation zusammen- hängen. Er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, etwas Unrechtes bzw. Falsches zu tun. Erst nachträglich, als er mit dem Strafverfahren kon- frontiert worden sei, habe er die Situation realisiert. Niemand habe ihm das Formular erklärt. Er habe die Formulare vielmehr stereotypisch bzw. immer alle gleich ausgefüllt. Wegen fehlendem Verständnis habe er sich jeweils am ersten Formular orientiert, welches er für September 2017 ausgefüllt habe. Er habe dieses Formular als Vorlage genommen und die Angaben, ohne sich Gedanken zu machen und die Formulare richtig zu verstehen, auf die folgenden Formulare übertragen (Berufungsbegründung, S. 7 ff.). -9- 2.3. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in den Monaten September und Oktober 2017 sowie in den Monaten April, Mai, Juni, Au- gust, September und Dezember 2018 ungerechtfertigt Arbeitslosengelder in der Höhe von insgesamt Fr. 6'118.80 bezogen hat, indem er jeweils auf den Formularen der Arbeitslosenversicherung AdvP die Frage nach einem Zwischenverdienst wahrheitswidrig verneinte, wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Berufungsbegründung, S. 6; Plädoyer des Beschuldig- ten, S. 2) und ist gestützt auf die Akten erstellt (vgl. Untersuchungsakten [UA] ST.2019.8051, act. 59 ff.; UA ST.2021.1827, act. 34 ff.). Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte durch die falschen bzw. fehlen- den Angaben auf den Formularen für die Monate September und Oktober 2017 sowie für die Monate April, Mai, Juni, August, September und Dezem- ber 2018 in objektiver und subjektiver Hinsicht des mehrfachen Betrugs ge- mäss Art. 146 StGB schuldig gemacht hat. 2.4. Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen fal- sche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermö- gensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfa- che falsche Angaben als arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der an- sonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf ver- trauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheits- getreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom - 10 - 18. November 2015 E. 3.4). Diese Rechtsprechung gilt insbesondere auch im Bereich des Bezugs von Arbeitslosentaggelder (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug (Eventual-)Vorsatz voraus, d. h. die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale der Täuschung, der Vermögensdisposition, der Vermögensverfügung sowie des Schadens müssen vom Täter gewollt sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 273 zu Art. 146 StGB). Ausserdem ist die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung notwendig. Die Bereicherungsabsicht muss (wenn auch nicht ausschliessliches) Motiv für das Handeln des Täters sein (sogenannter in- nerer Zusammenhang oder Stoffgleichheit, [MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 261 f. und N 269 ff. zu Art. 146 StGB mit Hinweis auf N 71 ff. zu Vor Art. 137 StGB]). 2.5. Vorliegend hat die Behörde den Beschuldigten gleich mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen, vollständige und wahre Angaben zu machen (vgl. die Belehrung auf dem jeweiligen Formular AdvP; UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act. 59 ff.). Unter diesen Umständen muss sich die Arbeitslosenversicherung auf die Angaben der jeweils versicherten Person verlassen dürfen; die Behörde ist mithin nicht gehalten, einen Antragsteller einem Generalverdacht zu unterstellen, dass er falsche Angaben machen könnte. Angesichts der grossen Zahl von Gesuchen um Arbeitslosengelder kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eingehende Kontrollen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keinen Anlass zu besonderem Misstrauen geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Die Falschangaben des Beschuldigten stellen fälschende Handlungen dar und waren weder leicht noch zeitverzugslos als solche zu entlarven, weshalb sie auch arglistig waren. Die Arbeitslosen- kasse hätte seine Angaben nicht anhand von leicht zugänglichen Unterla- gen überprüfen können. Ohnehin hat es sich – auch unter Berücksichtigung der Höhe der ausgerichteten Taggelder – für die Arbeitslosenkasse um ei- nen Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gehandelt, mithin um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Unter diesen Umständen ist der Arbeitslosenkasse vorliegend keine Missachtung grundlegendster Vor- sichtsmassnahmen vorzuwerfen. Eine die Arglist ausschliessende Mitver- antwortung der Arbeitslosenkasse ist nicht auszumachen. Bezüglich des Schadens und der mehrfachen Tatbegehung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Ur- teil, E. 4.2.). Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. - 11 - 2.6. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es habe wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und einer allgemeinen Überforderungssituation am sub- jektiven Tatbestand gefehlt, kann ihm aus folgenden Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte hat sich am 31. Mai 2017 zur Arbeitsvermittlung ange- meldet (UA ST.2019.8051, act. 66). In der Folge bezog er vom 1. Septem- ber 2017 bis Ende Mai 2019 Arbeitslosentaggelder (UA ST.2019.8051, act. 65 und 70). Während der Dauer des Arbeitslosentaggeldbezugs füllte er allmonatlich das Formular AdvP aus, wobei er für acht Monate jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mittels Ankreuzen der Antwort «Nein» wahrheitswidrig beantwortete, ob- wohl er in den entsprechenden Monaten unbestrittenermassen einen Zwi- schenverdienst erzielte hatte (vgl. E. 2.5 hiervor; UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act. 59 ff.). Gleichzeitig gab er für jeden Monat durch- wegs mit ausformulierten Antworten an, dass er ab «sofort» eine «100%»- Arbeitsstelle suche (UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act. 59 ff.). Um die Kreuze auf den Formularen am richtigen Ort zu setzen und wo nötig mit Text ausfüllen zu können, musste der Beschuldigte diese jeweils durch- lesen. Bei jedem einzelnem der jeweils zweiseitigen Formulare AdvP be- stätige er überdies unterschriftlich, er nehme davon Kenntnis, dass er sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache und er zu Unrecht bezogene Beträge zurückzuer- statten habe. Zudem wurde er auf der Titelseite der Formulare und unmit- telbar vor dem Unterschriftsfeld jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass er der Kasse unbedingt jede Arbeit melden müsse, die er während des Be- zugs von Arbeitslosenentschädigung ausführe (UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act. 59 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage auf dem Formular AdvP «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» um eine einfache und eindeutige Frage handelt, welche unmissverständlich darauf gerichtet ist, ob in irgend- einer Art und Weise und unabhängig in welchem Pensum, für welchen Ar- beitgeber und für welche Dauer gearbeitet wurde. Entsprechend sind für die Bejahung dieser Frage im Formular jeweils auch auszufüllende Felder betr. die jeweilige Arbeitsdauer («von …», «bis …») und betr. jeweiliger Arbeitgeber («Arbeitgeber: …») vorgedruckt (UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act. 59 ff.). Die Frage auf dem Formular AdvP bringt somit unmissverständlich zum Ausdruck, dass jede Arbeitstätigkeit zu de- klarieren ist. Entsprechend wird auf dem Titelblatt der Formulare zusätzlich unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Kasse auch unbedingt jede Arbeit zu melden ist (vgl. oben). - 12 - Der Beschuldigte sagte vor Obergericht aus, dass er davon ausgegangen sei, er müsse die Arbeit nur dann angeben, wenn er für einen "Chef" gear- beitet hätte, da es sich beim "Arbeitgeber" um einen "Chef" handle. Obschon der Beschuldigte die Frage diesbezüglich richtig verstand und in der Folge selber angab, auch bei der B. GmbH für einen "Chef" gearbeitet zu haben, verneinte er die hier massgebliche Frage wahrheitswidrig (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Gegen seine Behauptung, er habe die Frage nicht richtig verstanden bzw. er sei der Ansicht gewesen, er müsse nur eine Haupterwerbstätigkeit angeben, spricht zudem der Um- stand, dass er bei den Fragen 9 und 10 (ob er immer noch im gleichen Umfang Arbeit suche und er weiterhin arbeitslos sei) jeweils "ja" angekreuzt hatte (UA ST.2019.8051, act. 84 ff.; UA ST.2021.1827, act. 59 ff.). Gegen ein Nicht- oder Falschverstehen der unmissverständlichen Frage nach ei- ner Arbeitstätigkeit spricht zudem, dass der Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse selber angab, er verfüge hinsichtlich der deutschen Sprache im mündlichen Bereich über gute und im schriftlichen Bereich über Grundkenntnisse (UA ST.2019.8051, act. 68). Dementsprechend stellte auch das Migrationsamt bereits im Jahr 2010 (und somit bereits sieben Jahre vor dem Tatzeitpunkt) fest, dass der Beschuldigte gut Deutsch spre- che (Berufungsbeilage 2). Auch gab der Beschuldigte selber an, dass er zwar mit Schreiben der deutschen Sprache ein wenig Probleme habe. Demgegenüber lese er immer zu Hause. Er müsse «das können», da er seit 2003 in der Schweiz sei (UA ST.2021.1827, act. 89, Frage 43). Dafür, dass der Beschuldigte die Frage nach einer allfälligen Arbeitstätigkeit ver- standen hat, spricht letztlich aber vor allem auch der Umstand, dass dieser entgegen seinen eigenen Behauptungen (Berufungsbegründung S. 8 f.) die Formulare AdvP nicht immer gleich bzw. stereotypisch ausfüllte. Vielmehr bejahte er für die Monate Oktober 2017 und November 2017, im Gegensatz zu allen anderen Monaten, die Frage 3 des Formulars nach der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (UA ST.2019.8051, act. 129 und 131). Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, dass er an arbeitsmarkt- lichen Massnahmen ("Kurs") teilgenommen hat (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 12 und S. 13). Ebenso bejahte er für den Monat Feb- ruar 2018 – im Gegensatz zu allen anderen Monaten – einen Zwischenver- dienst (UA ST.2019.8051, act. 161). Diese unterschiedlichen Angaben be- legen, dass der Beschuldigte sämtliche Fragen auf dem Formular AdvP, einschliesslich die jeweilige Frage nach einem Zwischenverdienst, durch- wegs durchgelesen und verstanden hat. Unter Berücksichtigung all dieser konkreten Umstände ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die jeweiligen Falschangaben vorsatzlos ge- macht, als blosse Schutzbehauptung zu taxieren. Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass er gleich mehrfach unbedacht eine falsche Antwort angekreuzt hat, obwohl er bei anderweitigen Fragen auf dem Formular jeweils unterschiedliche Antworten zu Papier gab. Vielmehr ist anzunehmen, dass er die Fragen nach dem Zwischenverdienst jeweils - 13 - wissentlich und willentlich falsch beantwortet hat, um einen unrechtmässi- gen Vermögensvorteil zu erlangen. Daran ändert auch die falsche Feststel- lung seiner (damaligen) Arbeitgeberin (B. GmbH) nichts, wonach es sich bei der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten während des Arbeitslosentag- geldbezugs um keinen Zwischenverdienst gehandelt habe, weil dieser nur als Aushilfe am Samstag oder in den Ferien sowie ohne (schriftlichen) Ar- beitsvertrag und im Stundenlohn tätig gewesen sei, nichts (UA ST.2019.8051, act. 72). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Formular AdvP ohnehin nicht konkret nach dem technischen Begriff des «Zwischenverdiensts», sondern in ganz allgemeiner Art und Weise nach einer Arbeitstätigkeit gefragt wurde (vgl. oben). Ebenso haben die Aussa- gen des Zeugen G., wonach der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formu- lars etwas falsch verstanden habe, keinen Einfluss auf die Beurteilung des Vorsatzes des Beschuldigten, zumal der Zeuge G. die Formulare nicht sel- ber ausfüllte und dem Beschuldigten dabei auch nicht behilflich war (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 4 und S. 13). Im Ergebnis ist damit vorsätzliches Handeln mit Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ebenfalls zu bejahen. Es musste dem Beschuldigten denn auch auffallen, dass er trotz Zwischenverdienst während mehreren Mona- ten die volle Arbeitslosenentschädigung erhielt. Nachdem der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben offenbar schon im Tatzeitraum und zuvor nicht auf Rosen gebettet war (Berufungsbegründung S. 9), kann ihm nicht ge- glaubt werden, wenn er sinngemäss aussagt, er habe sich keine Gedanken darübergemacht, dass ihm auf einmal mehr Geld zur Verfügung gestanden habe (Gerichtsakten [GA], act. 113). 2.7. Soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, der festen Überzeugung gewe- sen zu sein, das Arbeitslosenversicherungsformular korrekt ausgefüllt zu haben, da er der Meinung gewesen sei, man müsse hinsichtlich der Frage des Zwischenverdiensts lediglich eine Haupterwerbstätigkeit angeben, macht er die Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals und somit einen Irr- tum geltend. Er beruft sich konkret auf eine irrige Vorstellung über den Sachverhalt und folglich auf einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB, obwohl er hinsichtlich dieses Vorbringens mehrere Bundesgerichtsent- scheide zum Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB zitiert (Berufungsbegrün- dung, S. 7 f.; vgl. zur Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirr- tum: BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.). Wer etwa nicht weiss, dass die Sache, die er sich aneignet, einem anderen gehört, oder wer sich gegen einen ver- meintlichen Angriff zu Wehr setzt, weiss erst recht nicht, dass sein Verhal- ten rechtlichen Normen zuwiderläuft. In solchen Fällen – wie es auch der Vorliegende ist – findet allein Art. 13 StGB zum Sachverhaltsirrtum Anwen- dung, wohingegen Art. 21 StGB zum Irrtum über die Rechtswidrigkeit nicht mehr eingreifen kann (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 21 StGB). Der dogmatischen Einteilung des vom - 14 - Beschuldigten geltend gemachten Irrtums kommt hier indessen ohnehin keine Bedeutung zu, da er vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht und somit im Wissen darüber, dass er hinsichtlich der Arbeitslosenkasse jegli- ches Arbeitserwerbseinkommen hätte angeben müssen, handelte (vgl. E. 2.6 hiervor). Aufgrund seines vorsätzlichen Handelns konnte er von vorherein weder einem Sachverhalts- noch einem Rechtsirrtum i.S.v. Art. 13 bzw. Art. 21 StGB unterlegen sein. 2.8. Nach Gesagtem und nachdem Rechtsfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, hat der Be- schuldigte den Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB mehrfach er- füllt. 3. 3.1. Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dar (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann auf eine Geldstrafe erkannt (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1). Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen. Dieses be- trifft hier den Betrug im Monat September 2017 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 2'076.00 (UA ST.2019.8051, act. 96). Der Beschuldigte hat es im Sep- tember 2017 unterlassen, auf einem Formular der Arbeitslosenkasse sei- nen Zwischenverdienst von Fr. 4'164.00 (AHV-pflichtiger Bruttolohn Sep- tember 2017; UA ST.2019.8051, act. 78) anzugeben. Daraus ist der Ar- beitslosenkasse ein Schaden von Fr. 2'076.00 entstanden (UA ST.2019.8051, act. 96). In Relation zum weiten Strafrahmen des Be- trugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Delikts- summen handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht um einen hohen Schaden. Der Beschuldigte, welcher einzig eine Ja/Nein- Frage wahrheitswidrig beantwortete, ging dabei mit seinem Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands hinaus. Dahingegen verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. So wäre es für ihn ein leichtes gewesen, den Zwischenverdienst wahrheitsgetreu anzugeben, weshalb seine Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden und mit der Vorinstanz ist dafür eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Oktober 2017, April, Mai, Juni, August, September und Dezember 2018 angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie im September 2017 vorgegangen, indem er erwirkt hat, - 15 - dass er für diese Monate ebenfalls zu Unrecht Arbeitslosenentschädigun- gen von insgesamt Fr. 4'042.80 erhalten hat (UA ST.2019.8051, act. 96; UA ST.2021.1827, act. 72). Hinsichtlich der Verschuldensbewertung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wobei auch bei die- sen Fällen von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu beachten, dass die Betrugshandlungen unterei- nander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stan- den. Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Mal einzeln den Entschluss fasste, falsche Angaben zu machen, was sich mittelschwer verschuldenserhöhend auswirkt. Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung Geldstra- fen von je 30 Tagessätzen auszusprechen gewesen. Dem Obergericht er- scheint daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 110 Tagessätze auf ins- gesamt 180 Tagessätze als angemessen. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er hat die Taten zwar von An- fang an gestanden, im Grunde jedoch nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand lag und ihm nachgewiesen werden konnte (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Gleichwohl erscheint we- gen seines kooperativen Verhaltens bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue die von der Vorinstanz vorgenommene Strafre- duktion im Umfang von 20 Tagessätzen als angemessen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Nachdem der Beschuldigte den Schaden zwischenzeitlich auch vollständig ersetzt hat (GA act. 113; Berufungsbegründung, S. 11; Plädoyer des Beschuldigten, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), kann ihm zudem eine tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB zugestanden werden, was im Einklang mit der Vorinstanz eine weitere Re- duktion von 10 Tagessätzen rechtfertigt. Nachdem keine besondere Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich ist und unter Berücksichti- gung der noch auszufällenden Verbindungsbusse, erscheint dem Oberge- richt eine auszusprechende Strafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzli- che Urteil erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 100 Ta- gessätzen. 3.3. Keine der Parteien äussert sich zur vorinstanzlichen festgelegten Höhe der Geldstrafe von Fr. 110.00 je Tagessatz sowie zur Gewährung des beding- ten Vollzugs und der angesetzten Probezeit, weshalb in den genannten Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (E. 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 16 - 3.4. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptge- wicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbin- dungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgericht- licher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In Beachtung ihres Zwecks, dem Beschuldigten sein Verhalten im Sinne eines spürbaren Denkzettels vor Augen zu führen sowie in Anbetracht der ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 110.00 erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, als angemessen. 4. 4.1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und (ohne Begründung) festgehalten, dass die Landesverweisung für den gesamten Schengenraum gilt (vorinstanzliches Urteil, E. 9 und Dispositiv-Ziffer 4). Der Beschuldigte macht dahingegen einen persönlichen Härtefall geltend und fordert einen Verzicht auf eine Landesverweisung (Berufungsbegründung, S. 11 ff.). 4.2. Beim vom Beschuldigten begangenen (mehrfachen) Betrug handelt es sich um eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB). Folglich hat das Gericht ihn unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Von einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abge- sehen werden, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei besonders Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts - 17 - 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. Anzu- merken bleibt, dass gemäss Bundesgericht, welches diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ver- weist, bei der Härtefallprüfung eine Abwägung zwischen den individuellen Interessen des Beschuldigten an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwe- senheitsrechts und den öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung zu erfolgen hat, wenn die Ausweisung das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Recht auf Achtung des Familienlebens betrifft. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist dann berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es die- ser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3 f. m.H.). 4.3. 4.3.1. Der heute 41-jährige Beschuldigte ist im Kosovo geboren und aufgewach- sen. Er besuchte dort während 8 Jahren die Grundschule. Über eine beruf- liche Ausbildung verfügt er nicht. Vielmehr arbeitete er nach der Grund- schule in der Schreinerei seines Vaters (UA ST.2019.8051, act. 6, Frage 29; UA ST.2021.1827, act. 5, Frage 23). Im November 2003 und somit im Alter von 21 Jahren kam er in die Schweiz (MIKA-Akten; Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 6). Grund für die Einreise in die Schweiz war die Heirat mit seiner damaligen Ehefrau, die er über seine Familie kennenlernte und von welcher er seit 2009 geschieden ist. Kinder hat er keine (GA, act. 111). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbe- willigung C (MIKA-Akten). Er ist beruflich insofern integriert, als dass er als Angestellter seit seiner Einreise – mit Ausnahme der Zeit des Arbeitslosen- taggeldbezugs von 2017 bis 2019 (vgl. E. 2.6 oben) – einer regelmässigen Arbeit nachgeht (UA ST.2019.8051, act. 6, Fragen 31 f.). Er verfügt über keine Betreibungen (UA ST.2019.8051, act. 9, Frage 65; Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 8). Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben Steuerschulden in der Höhe von etwa Fr. 6'000.00 sowie Kreditschulden in der Höhe von Fr. 10'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Mit seinem Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.00 pro Monat (exkl. 13. Mo- natslohn) sollte er – trotz seiner Schulden – wirtschaftlich unabhängig sein (GA, act. 110; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7; vgl. Lohnausweis 2022 und Lohnabrechnungen Januar - Mai 2023 [eingereicht anlässlich der Berufungsverhandlung]). Der Beschuldigte ist in keiner Beziehung und lebt allein (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 5). Er spricht fliessend albanisch (UA ST. - 18 - 2019.8051, act. 4, Fragen 10 f.; UA ST.2021.1872, act. 4, Fragen 10 f.). Im Kosovo verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über keine per- sönlichen Kontakte. Er sei zum letzten Mal vor rund 5 Jahren im Kosovo gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6;). Seine Eltern und seine Stiefmutter sind verstorben (GA act. 111; Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 6). Anlässlich einer Befragung im Untersuchungsverfahren gab der Beschuldigte wiederholt auf die Frage nach Vermögenswerten im Heimatland an, dass er über ein altes Elternhaus im Kosovo im Wert von ca. 20'000.00 bis 25'000.00 Euro verfüge (UA ST.2021.1827, act. 7 und 8). Vor Vorinstanz verneinte er demgegenüber über dieses Vermögen zu ver- fügen, da das Haus nach dem Tod seines Vaters auf seine Stiefmutter übertragen worden sei (GA, act. 112). Die Stiefmutter des Beschuldigten ist gemäss seinen Angaben unterdessen verstorben, wobei er vor Oberge- richt keine Auskunft darüber geben konnte, was mit der Liegenschaft ge- schehen wird (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Von seinen ins- gesamt sechs Geschwistern wohnen drei in der Schweiz ([Ortschaften]) und drei in Deutschland. Die Jahrgänge seiner Geschwister sind dem Be- schuldigten nicht genau bekannt, was sich daraus ableiten lässt, dass er gemäss eigenen Angaben zwar ein gutes Verhältnis mit seinen Geschwis- tern habe, diese aber nur wenig sehe (UA ST.2019.8051, act. 4 f.; UA ST.2021.1827, act. 4, Frage 15; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Auf die Frage nach weiteren freundschaftlichen Beziehungen mit in der Schweiz lebenden Personen, gab der Beschuldigte anlässlich der vo- rinstanzlichen Verhandlung lediglich die Schwägerin seines Bruders an (GA, act. 111). Auf Nachfrage seines Verteidigers gab er zudem zu Proto- koll, dass er mit seinen Arbeitskollegen am Feierabend manchmal etwas trinken oder Pizza essen gehe (GA, act. 112). Im obergerichtlichen Verfah- ren sagte der Beschuldigte aus, dass er mit seinen Geschwistern und sei- nem Schwager eine gute Beziehung habe und mit ihnen etwas unter- nehme, wobei dies "bestimmt" einmal im Monat vorkomme. Mit seinen Ar- beitskollegen gehe er manchmal Billard oder Bowling spielen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Gesundheitliche Einschränkungen hat der Beschuldigte keine (mehr) (UA ST.2019.8051, act. 5; Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 8). Auch über Vorstrafen verfügt er nicht (vgl. aktuel- ler Strafregisterauszug). 4.3.2. Eine Landesverweisung ist per se hart und einschneidend und kann Aus- wirkungen auf Beruf und das private Umfeld haben. Diese Folgen sind der Landesverweisung indessen immanent und damit vom Gesetzgeber ge- wollt. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklausel. Der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen (vgl. E. 4.2 hiervor). Entgegen der amtlichen Verteidigung kann bei dieser Ausgangslage beim Beschuldigten nicht von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne - 19 - von Art. 66a Abs. 2 StGB die Rede sein. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Die prägenden Jahre seiner Kind- heit und Jugend hat er im Kosovo zugebracht und dort auch die ersten Jahre im Berufsleben bestritten. Seine Muttersprache ist albanisch, welche er fliessend und unbestrittenermassen besser als deutsch beherrscht. Mit der Kultur seines Heimatlandes ist er daher bestens vertraut. Bei dieser Sachlage sind die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall nicht erfüllt, führt die Länge der Anwesenheitsdauer an sich doch nicht zur für die Anwendung der Härtefallklausel starken Verwurzelung in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.1). Das Einzige, was für einen Härtefall sprechen könnte, sind die Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz in familiärer und beruflicher Hinsicht. Der Beschuldigte ist indessen nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist in keiner Beziehung. Ferner spricht der Beschuldigte zwar Deutsch, gibt aber selber an, dass er insbesondere in der Schriftform mit der deut- schen Sprache Mühe bekunde. Aus alledem ergibt sich, dass höchstens eine marginale Bindung zur Schweiz besteht. Insgesamt hat der Beschul- digte bis heute keine eigentlichen Wurzeln in der Schweiz geschlagen und verfügt nicht über nennenswerte Bindungen zur Schweiz, zumal er auf die Frage nach «Freunde, Aufenthaltsorte, enge Bezugspersonen» selber an- gab, über keine Freunde in der Umgebung seines Wohnsitzes zu verfügen (UA ST.2019.8051, act. 10, Frage 75). Die berufliche Integration des eine Arbeitsstelle in der Schweiz besitzenden Beschuldigten kann zwar als ge- lungen angesehen werden, indessen geht diese auch nicht über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus, zumal das Nachgehen einer geregelten Arbeit alleine ohnehin nicht zur Annahme eines Härtefalls führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.5). Eine Rein- tegration in seinem Heimatland Kosovo ist dem Beschuldigten zuzumuten. Der Aufbau einer beruflichen Existenz ist ihm grundsätzlich auch im Kosovo möglich, auch wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Landes eingestandenermassen nicht ganz einfach ist. Dass er bei einer Reintegra- tion in seinem Heimatland auf unüberwindbare Hindernisse stossen wird, ist aber nicht anzunehmen. Es erscheint für den Beschuldigten daher zwar schwierig und anstrengend, aber nicht unmöglich, sich in seinem Heimat- land zurechtzufinden, zumal er dort auch schon arbeitete (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Der Umstand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert und für die Zeit der Landesverweisung von seinen teil- weise in der Schweiz lebenden Geschwistern getrennt wird, ist zwar ein- schneidend, aber direkte Folge der Landesverweisung. So lässt sich auch aus der familiären Situation nichts für den Beschuldigten ableiten, da eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht ausreicht, um einen Auf- enthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Es ist weder eine besondere finanzielle, gesundheitliche oder anderweitige Abhängigkeit, noch eine besonders enge Beziehung zwischen dem Be- - 20 - schuldigten und seinen Geschwistern ersichtlich. Dass sich der Beschul- digte in seiner Freizeit unterdessen mit seinen Geschwistern und deren Kindern verabredet (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.), vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal es sich um eher seltene Treffen han- deln dürfte ("bestimmt einmal im Monat"). Die Geschwister zählen ohnehin nicht zur durch Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3 f.). Die mit der Ausweisung aus der Schweiz für den Beschuldigten verbundenen Nach- teile halten sich damit in zumutbaren Grenzen. Zwar sind beim Beschuldig- ten angesichts des bestehenden unbefristeten Anstellungsverhältnisses durchaus Integrationsabsichten zu erkennen. Nach dem Gesagten bewirkt eine Landesverweisung für ihn aber dennoch keinen schweren persönli- chen Härtefall. 4.3.3. Insgesamt liegt kein persönlicher schwerer Härtefall vor, sodass die an- schliessende Prüfung der Gegenüberstellung des privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Lan- desverweisung unterbleiben kann. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 5 Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum. Entsprechend bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren. 4.4. 4.4.1. In Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs hat die Vorinstanz – ohne ent- sprechende Begründung – festgehalten, dass der Landesverweis für den gesamten Schengenraum gelte. Demgegenüber hat die Vorinstanz keine konkrete Eintragung des Landesverweises im Schengener Informations- system SIS angeordnet. 4.4.2. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staats- anwaltschaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Straf- urteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervor- gehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS materiell entschieden hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Bleibt die Frage der Ausschreibung im SIS im erstinstanzlichen Urteil unbeant- wortet, hat sich das Berufungsgericht zwingend darüber zu äussern, wobei das Verschlechterungsverbot in dieser Konstellation nicht zur Anwendung gelangt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5). - 21 - Die Voraussetzung zur Ausschreibung des Landesverweises im SIS nach Art. 24 Ziff 2 lit. a SIS-II-Verordnung sind dann erfüllt, wenn der zur Lan- desverweisung führende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchst- mass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula- tiven Voraussetzung stets auch zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung setzt die Verurteilung zu einer oder mehreren Straftaten voraus, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 4.4.3. In Anbetracht des vorliegend festgestellten noch leichten Tatverschuldens des Beschuldigten (vgl. E. 3.1 hiervor), dem Umstand, dass dieser die zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder bereits zurückbezahlt hat (vgl. E. 3.2 hiervor), dem Nichtvorhandensein von Vorstrafen (vgl. E. 3.2 hiervor) und des geringen ausgesprochenen Strafmasses, ist nicht von Straftaten auszugehen, welche in ihrer Gesamtheit eine gewisse Schwere i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung aufweisen. Dementsprechend ist auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu verzichten und das vo- rinstanzliche Urteil ist dahingehend klarzustellen. Der Passus im vo- rinstanzlichen Dispositiv, wonach der Landesverweis für den gesamten Schengenraum gelte, ist zu korrigieren. 4.5. Zusammenfassend ist gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverwei- sung von 5 Jahren auszusprechen, wobei dieser Verweis nicht im Schen- gener Informationssystem SIS auszuschreiben ist. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote vom 12. Juni 2023 aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 4'264.60 zu entschädigen. - 22 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. 6.1. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat dementsprechend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstin- stanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB so- wie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 11'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 25 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. - 23 - 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird ver- zichtet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 146.00, insgesamt Fr. 2'146.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'264.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'704.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden vollumfänglich dem Beschuldig- ten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'326.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 24 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser