9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'389.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'850.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 18'259.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 56'140.75 auszurichten. - 55 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 37'427.15 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.