4.2. Der Beschuldigte wird für die übrigen Schuldsprüche in Anwendung der in Ziff. 3 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 f. StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Mai 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 12 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Monaten, Probezeit 4 Jahre,