9.3. Auf die dem Privatkläger A.Z. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwältin C. von Fr. 5'968.50 ist – nachdem der Beschuldigte seine diesbezügliche Berufung zurückgezogen hat – nicht mehr zurückzukommen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: