Dem Beschuldigten sind damit die Verfahrenskosten von Fr. 27'389.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'850.00; exkl. Kosten für Übersetzungen) im Umfang von insgesamt Fr. 18'259.35 aufzuerlegen 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).