Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so spricht die Vorinstanz bei der Anklagegebühr von Fr. 2'850.00 von darin enthaltenen «nicht verrechenbaren Polizeikostenrapporten» von Fr. 266.00. Falls diese in den Verfahrenskosten enthalten wären, wären diese in der Tat nicht verrechenbar und zu streichen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 VKD, BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft diese Kosten als Teil der Anklagegebühr bezeichnet hat.