382 Abs. 2 StPO). Auch konnte sich der Privatkläger hinsichtlich seiner persönlichen Einvernahme als Auskunftsperson nicht vertreten lassen und bedurfte hierfür keiner anwaltlichen Begleitung. Nach dem Gesagten ergibt sich ein reduzierter Aufwand von 11.64 Stunden, was inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer ein Honorar von gerundet Fr. 2'500.00 ergibt, welches der Beschuldigte dem Privatkläger zu bezahlen hat.