433 StPO, zu streichen. Wurde die Zivilforderung anerkannt, erscheint auch eine Vertretung im Strafpunkt nicht mehr als notwendig oder angemessen. Zur Geltendmachung des Strafanspruchs ist denn auch primär die Staatsanwaltschaft und nicht die Privatklägerschaft zuständig. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb im Berufungsverfahren eine Vertretung des Privatklägers notwendig gewesen wäre, zumal der Beschuldigte bereits erstinstanzlich verurteilt worden war, der Zivilpunkt nicht mehr Gegenstand der Berufung war und sich der Privatkläger hinsichtlich des Strafmasses und der Landesverweisung ohnehin nicht hat äussern dürfen (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO).