Gemäss übereinstimmenden Angaben hatte Rechtsanwalt Franz Hollinger Rechtsanwältin C. am 19. Oktober 2022 eine Voicemail bezüglich des Rückzugs der Berufung hinterlassen, worauf am 20. Oktober 2022 ein Telefonat zur Klärung des Umfangs des Rückzugs stattfand (Protokoll Berufungsverhandlung S. 36 ff.). Für dieses Telefonat sowie den Abschluss des Verfahrens inkl. Information des Privatklägers ist ein Aufwand von einer Stunde angemessen. Der übrige danach geltend gemachte Aufwand – insbesondere auch für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – ist, da nicht notwendig im Sinne von Art. 433 StPO, zu streichen.