Vorliegend hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 seine Berufung gegen die erstinstanzlich zugesprochene Zivilforderung des Privatklägers A.Z. zurückgezogen, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist. A.Z. hat damit Anspruch auf eine Entschädigung vom Beschuldigten für seine Vertretung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwältin C.. Letztere war anlässlich der Berufungsverhandlung anwesend und hat für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'587.05 geltend gemacht; - 50 -