Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Anschlussberufung eine – wenn auch nicht dem geforderten Strafmass entsprechende – höhere Freiheitsstrafe, nicht jedoch einen Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung und auch keine höhere Dauer der Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).