Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung in zwei Fällen der Beschimpfung das Absehen von einer Strafe (Art. 177 Abs. 3 StGB). Massgeblich für die Kostenverteilung ist jedoch der entsprechende Schuldspruch. Er erreicht sodann einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels sowie eine reduzierte Dauer der Landesverweisung. Die Freiheitsstrafe fällt mit 28 Monaten statt 21 Monaten zwar höher aus, jedoch wird neu der teilbedingte Vollzug gewährt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen.