Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Abwegig ist die vorinstanzliche Erwägung, die Vernichtung erfolge mangels Rückforderungswillens des Beschuldigten und aufgrund der geringen Wertes der Gegenstände. Einer solchen Vorgehensweise fehlt, auch wenn sie praktisch erscheinen mag, die rechtliche Grundlage.