Einerseits wurden die Gegenstände bei den Handlungen gemäss Anklageziffer 6, Straftatendossiers 7 und 8 zwar im Fahrzeug mitgeführt, jedoch konnte bereits kein Deliktskonnex festgestellt werden, zumal sich diese wohl unbemerkt im Fahrzeug befanden. Es handelt sich weiter um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten (auch ein Pfefferspray ist ab einem Alter von 18 Jahren frei erhältlich) und können, und die auch nicht gestohlen oder anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. So standen der Stein und das Messer mutmasslich im Besitz von M., befanden sich diese Gegenstände doch in ihrem Fahrzeug. Bereits daran würde eine Einziehung scheitern.