Die kriminelle Energie des Beschuldigten und der Umstand, dass erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose bestehen, welche sich auch auf Drittpersonen bezieht, rechtfertigen eine Ansetzung der Dauer über dem Minimum. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es sich bei den vorliegenden Vergehen jeweils nicht um eine besonders schwere Form gehandelt hat, weshalb die Dauer der Landesverweisung auch nicht im obersten Bereich liegen kann. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen und ihn die Landesverweisung allein schon deshalb erheblich betrifft.