Das öffentliche Sicherungsinteresse an der Vereitelung weiterer Delikte durch den Beschuldigten ist als hoch zu gewichten. Entsprechend vermag das – nicht unerhebliche – private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welches im Prinzip jedoch einzig auf seinem langjährigen Aufenthalt und der Anwesenheit seiner Ehefrau, des noch ungeborenen Kindes sowie seiner Schwestern und Eltern gründet, in Anbetracht seiner unterdurchschnittlichen Integration, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung demnach als - 47 -