Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte in seinem bisherigen Leben praktisch fortlaufend straffällig wurde und dabei auch hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität beeinträchtigt hat. Ob er sich in Freiheit tatsächlich bewähren wird, wird sich weisen müssen. Eine Stabilisierung ist erst im Ansatz erkennbar und wird von einer grossen Ungewissheit begleitet. Die zahlreichen Vorstrafen stellen ein solides Argument für die Begründung einer Landesverweisung dar, welches bei im Aufnahmestaat geborenen bzw. aufgewachsenen Ausländern vom EGMR verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5).