Während der Berufungsverhandlung vermittelte der Beschuldigte auch den Eindruck, dass er sich seiner Defizite zumindest teilweise bewusst ist und er erkannt hat, woran er zu arbeiten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Bei ihm bestehen jedoch bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ganz erhebliche Zweifel auch wenn nicht mehr von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen ist (siehe dazu auch oben zum teilbedingten Strafvollzug). Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte in seinem bisherigen Leben praktisch fortlaufend straffällig wurde und dabei auch hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität beeinträchtigt hat.