Sowohl bezogen auf die einfache Körperverletzung als auch das Fahren ohne Berechtigung bzw. unter Betäubungsmitteleinfluss muss befürchtet werden, dass sich der Beschuldigte erneut über die Sicherheit und das Wohlergehen anderer Menschen hinwegsetzen wird. Dies insbesondere gestützt auf die psychiatrischen Begutachtungen und die Ausführungen von Dr. med. T. (siehe dazu oben zum teilbedingten Strafvollzug). Es ist aber davon auszugehen, dass die Verbüssung der Untersuchungshaft und einer früher ausgefällten Freiheitsstrafe nicht spurlos am Beschuldigten vorbeigegangen sind und dass auch von der vorliegend ausgesprochenen teilbedingten Sanktion insgesamt eine gewisse Wirkung erwartet werden