Verfahrensordner 7 S. 6 ff. und 15 ff.), das erste Mal gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Zwar ist bei den früher begangenen und vorliegend begangenen Delikten nicht durchwegs eine erhebliche Schwere gegeben. Entscheidend ins Gewicht fällt aber die Häufigkeit der Straffälligkeit, die Vielzahl und Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter und die Unbelehrbarkeit, Renitenz und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Regeln, Gesetzen und staatlicher Obrigkeit. Letztere muss geradezu als «eindrücklich» bezeichnet werden. Damit ist der Beschuldigte als - 46 -