Dieses Vorgehen reiht sich auch quasi nahtlos in die früher begangenen Straftaten des Beschuldigten ein: Er wurde bereits als Minderjähriger und in Folge fortlaufend straffällig. Im aktuellen Strafregisterauszug befinden sich acht Einträge (siehe dazu oben), seine Delinquenz begann jedoch bereits im Jahr 2003 mit einem Diebstahl und richtete sich im Jahr 2007, mit der Begehung einer einfachen Körperverletzung, einem Angriff und Tätlichkeiten sowie im selben Jahr erneut wegen Angriffs (UA act. 27 ff.; Verfahrensordner 7 S. 6 ff. und 15 ff.), das erste Mal gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität.