Insbesondere hat der Beschuldigte durch die Begehung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.Z. das hochstehende Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt. Dabei hat er eine nicht mehr leichte bis mittelschwere Tatschwere gezeigt. Bei A.Z. handelte es sich um ein rein zufällig gewähltes Opfer. Weiter hat er durch das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, einmal unter erheblichem Einfluss von Betäubungsmitteln, jeweils die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal ihm der Führerausweis aus Sicherheitsgründen entzogen worden war.