Der Beschuldigte verfügt über beträchtliche Verlustscheine in Höhe von Fr. 19'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20, vgl. auch Beilagen 2b, 3i und 3h zur Eingabe vom 20. Oktober 2020 2b). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren es noch Fr. 65'555.35 (GA act. 132). Gemäss eigenen Angaben ist er zurzeit daran, diese Schulden zurückzubezahlen (GA act. 166). Wie bereits ausgeführt, hat er zur Rückzahlung der Schulden ein Darlehen bei seinem Arbeitgeber aufgenommen, welches Fr. 15'000.00 beträgt und ebenfalls als Schuld zu qualifizieren ist (vgl. Beilage 3b zur Eingabe vom 20. Oktober 2022).