Der Beschuldigte hat in der Schweiz den Kindergarten und die obligatorische Schule besucht. In Bezug auf die berufliche Integration ist festzuhalten, dass er noch über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Eine Lehre als Gerüstbauer hat er im Alter von 22 Jahren angefangen, damals jedoch ohne Abschluss beendet. Gemäss eigenen Angaben hat er jeweils versucht zu arbeiten, war jedoch teilweise auch arbeitslos. Vor seiner Verhaftung war er arbeitslos und lebte von der Sozialhilfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 und UA act. 1453 ff.). Eine nachhaltige berufliche Integration hat damit bis zu seiner Verhaftung nicht stattgefunden.