Da auch die Ehefrau kosovarischer Abstammung ist und sie mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache zumindest in den Grundzügen vertraut ist, ist ihr ein relativ hoher Bezug zum Kosovo zu attestieren. Dies gilt auch wenn sie gemäss eigenen Angaben die Sprache nicht fehlerfrei beherrscht und in ihrem Leben erst zwei bis drei Mal für Ferien im Kosovo war (Beilage 2e zur Eingabe vom 20. Oktober 2022). Es ist somit denkbar und möglich für sie, sich dort wirtschaftlich und sozial zu integrieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 und insbesondere die Kriterien 5 bis 7). Das Kleinkind wird sodann das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern teilen.