auch wenn diese Schwangerschaften offenbar mittels Abtreibung abgebrochen worden sind. Auch wenn der Beschuldigte angibt, die Ehe laufe nun sehr gut und die Schwierigkeiten seien überwunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18), wird sich unter diesen Gesichtspunkten weisen müssen, wie sich die Ehe entwickeln wird. Da auch die Ehefrau kosovarischer Abstammung ist und sie mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache zumindest in den Grundzügen vertraut ist, ist ihr ein relativ hoher Bezug zum Kosovo zu attestieren.