und Beilage 2b zur Eingabe vom 20. Oktober 2022), womit er während eines bedeutenden Teils der Ehe inhaftiert war und in dieser Zeit keine tatsächlich gelebte Ehe stattfand, zumal auch nur teilweise Kontakt bestand. Weiter werfen die ausserehelichen Affären des Beschuldigten (vgl. GA act. 164) zumindest Zweifel an der Stabilität der Ehe auf. So seien I. sowie M. von ihm schwanger geworden (UA act. 1968), - 43 -