Dass die Landesverweisung besprochen wurde, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f. und 21 f.). Zudem wurde der Beschuldigte vier Monate nach der Eheschliessung bis zum 6. Mai 2021 in Untersuchungshaft versetzt und am 25. Mai 2021 trat er eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten an, wobei er am 24. September 2021 entlassen wurde (vgl. GA act. 34 und 115 ff. und Beilage 2b zur Eingabe vom 20. Oktober 2022), womit er während eines bedeutenden Teils der Ehe inhaftiert war und in dieser Zeit keine tatsächlich gelebte Ehe stattfand, zumal auch nur teilweise Kontakt bestand.