Die Ehefrau, welche selbst angibt, seit sechs Jahren mit dem Beschuldigten zusammen zu sein (Beilage 2e zur Eingabe vom 20. Oktober 2022), musste somit von der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung wissen, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch einräumte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18), und mit der Möglichkeit rechnen, das Familienleben gegebenenfalls nicht in der Schweiz führen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2020 vom 12. März 2021 E. 5.2). Noch deutlicher verhält es sich mit der Geburt des gemeinsamen Kindes, welche im Dezember 2022 erwartet wird (Beilage 2e zur Eingabe vom 20. Oktober 2022).