Seit dem 20. Februar 2020 ist der Beschuldigte mit einer Schweizerin, Y., verheiratet (Verfahrensordner 7, S. 888). Mit ihr lebt er zusammen. Sie arbeitet aktuell in einem 80%-Pensum und ist finanziell nicht vom Beschuldigten abhängig. Im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung ist als wesentlicher Umstand zu beachten, dass der Beschuldigte bereits vor der Eheschliessung zahlreiche Male delinquiert hatte. Im Zeitpunkt der Eheschliessung hatte er bereits beträchtliche Vorstrafen und war namentlich am 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Lediglich 10 Tage vor der Eheschliessung delinquierte er erneut (Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen