Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Bei der Prüfung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sind die Interessen der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz und die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren