Weiter ist er zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit bezüglich Strafhöhe als unbegründet und bezüglich Vollzug als teilweise begründet, die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als teilweise begründet. 5.9.2. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von gesamthaft 320 Tagen (21. Juni 2020 bis 6. Mai 2021) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). - 41 -