Zusammenhang zu den Beschimpfungen von E. auszugehen, womit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze angemessen erscheint. 5.8.4. Die Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen (siehe dazu oben), womit sich eine Straferhöhung von 10 Tagessätzen auf 60 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt.