Er hätte dem sich anbahnenden Konflikt ohne Weiteres aus dem Weg gehen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand der Beschimpfung geschützte Ehre zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 - 39 - E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Das Verschulden würde damit insgesamt mittelschwer bis schwer wiegen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit (siehe dazu oben), welche das Verschulden auf ein mittelschweres reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.