Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Auch wenn es zwischen dem Beschuldigten und E. sowie der Gruppe von A.Z. und F.Z. bereits am Vorabend zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, so ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte zu den Beschimpfungen veranlasst sah. Er hätte dem sich anbahnenden Konflikt ohne Weiteres aus dem Weg gehen können.