Es kann auf die theoretischen Ausführungen zur Zusatzstrafe bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Auch hier liegt der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde. 5.8.2. Die Einsatzstrafe ist für die Beschimpfung zum Nachteil von E. (Anklageziffer I.5) als konkret schwerste Straftat festzusetzen: