5.8.1. Der Beschuldigte hat die Beschimpfungen gemäss Anklageziffern I.5 und I.6.2 vom 20. Juni 2020 und 21. Juni 2020 in einem Zeitraum verübt, bevor er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 17. Mai 2021 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden ist. Da für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe auszufällen ist, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb die vorliegend auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum vorgenannten Urteil auszusprechen ist. Es kann auf die theoretischen Ausführungen zur Zusatzstrafe bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden.