5.7.7. Vorliegend erscheint es aufgrund des Verschuldens sowie den Bewährungsaussichten ausreichend, den zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festzusetzen, womit der aufgeschobene Teil 16 Monate beträgt (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Den nach dem Vollzug – insbesondere aufgrund der zahlreichen Vorstrafen – noch verbleibenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingt auszusprechenden Anteil Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).