Folge nicht tat (vgl. SST.2015.64 Urteil vom 3. November 2016 E. 7.6), womit seine diesbezüglichen Bekundungen unter Vorbehalt zu würdigen sind. Dasselbe gilt für die teilweise Abbezahlung seiner Schulden bzw. Verlustscheine, welche zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils Fr. 65'555.35 betrugen (Urteil Vorinstanz S. 56 f.), und nun noch rund Fr. 19'000.00 betragen. Es ist ihm positiv anzurechnen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen will.