Ebenfalls ist der Kontakt mit verschiedenen Institutionen, insbesondere der Bewährungshilfe, wobei diverse Problembereiche angegangen worden sind, positiv zu werten. Diese positiven Faktoren sind für die Legalprognose zu beachten, wenn auch Therapieerfolge gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. T. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien (vgl. GA act. 139). Auch ist zu beachten, dass die geschilderten positiven Schritte stets vor dem Hintergrund des hängigen Strafverfahrens sowie entsprechender Weisungen erfolgt sind. Mithin muss sich eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose erst noch weisen.