Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 127 Tagen bewilligt worden (vgl. GA act. 215) und mit Schreiben vom 29. März 2022 wurde der bedingte Vollzug auf den 30. April 2022 empfohlen (Beilage 2c zur Eingabe vom 20. Oktober 2022). Hierzu ist jedoch relativierend auszuführen, dass ein Wohlverhalten im Strafvollzug den Normalfall darstellt und erwartet wird, weshalb dieser Umstand für sich alleine nicht ausschlaggebend sein kann.