Vom 21. Juni 2020 bis 6. Mai 2021 befand sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren sowie vom 25. Mai 2021 bis 24. September 2021 im Strafvollzug für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ausgesprochene 6-monatige Freiheitsstrafe. Aufgrund der relativ langen Dauer des Freiheitsentzugs ist von einer gewissen Schock- und Warnwirkung auszugehen, auch wenn das Gericht an sich nicht dazu verpflichtet ist, die ausgestandene Untersuchungshaft als Grund für eine positive Legalprognose zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2018 vom 2. August 2019). So schilderte der Beschuldige anlässlich der Berufungsverhandlung, auch dank der Zeit in der JVA FF.