5.7.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er befinde sich nun in psychiatrisch-psychologischer Behandlung beim Arzt V., lebe drogenabstinent und es habe bei ihm durch die ausgestandene Haft eine Nachreifung begonnen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff. und S. 32 f.).