Kurzfristige Erfolge könnten durch eine Instabilität in der Lebenssituation des Beschuldigten wieder zusammenfallen. Der wichtigste Grund für die Rückfallgefahr sei, dass es sich nicht um ein einmaliges Delikt gehandelt habe, sondern man ein Tatmuster über viele Jahre erkenne, der Beschuldigte habe auf eine ähnliche Art ähnliche Delikte begangen, dies zum Teil auch ohne den Konsum von Kokain (GA act. 141 ff.). Auch Dr. med. U. bestätigte in ihrem Gutachten vom 16. August 2020 die hohe Wahrscheinlichkeit für Straftaten aus den bisherigen unterschiedlichen Deliktsbereichen (UA act. 194 f.). Auch gestützt auf die Gutachten ist somit von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen.