T. vom 2. März 2021 sowie seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2022 seien mit hoher Wahrscheinlichkeit impulshafte, nicht oder lediglich kurzfristig vorbereitete Straftaten wie Drohungen, Tätlichkeiten und gegebenenfalls Körperverletzungen in Konfliktsituationen, überwiegend im öffentlichen Raum, zu erwarten; mit derselben Wahrscheinlichkeit seien Widerhandlungen gegen das - 34 -