Es wäre zu erwarten gewesen, dass die damals ausgestandene Untersuchungshaft dem Beschuldigten die möglichen Folgen seiner Delinquenz sowie die Bedeutung einer Freiheitsstrafe, deutlich vor Augen geführt und eine abschreckende Wirkung auf ihn gehabt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Er selbst führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe sich nicht viele Gedanken zu den Konsequenzen seines Handelns gemacht und die Untersuchungshaft habe damals auf ihn keinen bleibenden Eindruck hinterlassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).